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Verband sozialistischer Studentinnen und Studenten
Sektion Wien
http://www.vsstoe-wien.at
Studiengebühren neu
Studiengebühren – eine Geißel der Studierendenschaft. Mit dem Nationalratsbeschluss Ende September wurde das betreffende Gesetz aber maßgeblich geändert, und dieses Semester kommt es erstmals zur Anwendung, viele Studierende zahlen jetzt weniger. Hier tauchen klarer Weise viele Fragen auf, die wir versuchen werden, zu beantworten.
Solltest du noch genaueres wissen wollen, informier dich bei unserer Beratungshotline: 01/526 89 86 63, zu erreichen immer Dienstags von 9 bis 12 und Donnerstags von 16 bis 19 Uhr. Du kannst auch ein E-Mail an unsere Beratungsadresse schreiben.
Wenn du dich möglichst umfangreich zur neuen Regelung informieren willst, lies einfach weiter. Wenn du eine spezielle Frage hast, kommst du über folgende Links direkt zum entsprechenden Abschnitt:
- Muss ich noch Studiengebühren zahlen?
- Wer ist von den Gebühren befreit?
- Wie läuft das Ganze eigentlich administrativ ab?
- Wie ist das mit Doppelstudien und Studienwechsel?
- Was mache ich als ausländischeR StudierendeR?
Im Übrigen sind wir der Meinung, dass die Studiengebühren vollständig abgeschafft werden müssen. Und zwar schnellstens.
Wer muss jetzt noch Studiengebühren zahlen und wer nicht?
Generell gilt für Österreichische StaatsbürgerInnen, EU-BürgerInnen und Flüchtlinge nach Genfer Menschenrechtskonvention: Wenn du in der Mindestzeit deines Studiums + 2 Toleranzsemestern bist, zahlst du keine Studiengebühren. Für Bachelor-, Master- und Doktorats/PhD-Studien gelten die 2 Toleranzsemester pro Studium, egal ob es in Abschnitte gegliedert ist oder nicht. Für Diplomstudien gelten 2 Toleranzsemester pro Abschnitt. Für Studien an Pädagogischen Hochschulen gilt 1 Toleranzsemester pro Abschnitt. Wenn du in all deinen Studien in dieser Zeit bist, sollte dir deine Uni keine Studiengebühren, sondern nur den ÖH-Beitrag in Höhe von 15,86 Euro vorschreiben.
Wenn du die Toleranzgrenzen überschritten hast, musst du – solltest du nicht unter eine der Befreiungsgründe (siehe unten) fallen – Studiengebühren zahlen.
363,63 Euro Studiengebühren zahlen ebenso Nicht-EU-StaatsbürgerInnen und Außerordentliche Studierende und zwar für die gesamte Studiendauer. Die doppelten Studiengebühren gibt es jedoch nicht mehr.
Und ausnahmslos alle zahlen den ÖH-Beitrag (= 15,86 Euro). Auch dieser muss unbedingt bis spätestens Ende der Nachfrist (30. April im Sommersemester, 30. November im Wintersemester) einbezahlt werden, da ansonsten die Exmatrikulierung droht.
Aha – ich muss also zahlen. Oder doch nicht? Befreiungsgründe:
Wenn du von deiner Uni einen Zahlschein über Studiengebühren erhältst, kannst du bei Vorliegen bestimmter Befeiungsgründe einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren stellen:
Auf einen großen Teil der zahlenden Studierenden wird der Befreiungsgrund aufgrund von Berufstätigkeit zutreffen: Hast du im vorangegangenen Kalenderjahr (also jetzt 2008) mehr als mindestens 4886,16 (=14fache Geringfügigkeitsgrenze abzüglich Sozialversicherung und Werbungskostenpauschale) verdient, dann kannst du einen Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren stellen. Für Sommer- und Wintersemester 2010 wird sich dieser Betrag auf 5008,36 Euro erhöhen. Als Nachweis benötigst du eine Bestätigung des Finanzamtes.
Studierende, die nachweislich (= fachärztliche Bestätigung) mindestens 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert wurden, werden die Gebühren rückerstattet.
Wurde ein etwaiges Kind dann auch geboren und Erziehungsarbeit geleistet, kann bei betreuungspflichtigen Personen eines Kindes unter 7 Jahren ebenso ein Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren gestellt werden.
Ebenso besteht bei Absolvierung von Präsenz- und Zivildienst (im betreffenden Semester mindestens 2 Monate) sowie bei mindestens 50%iger Behinderung der Anspruch auf Rückerstattung.
Während der Teilnahme an Mobilitätsprogrammen (z.B. Erasmus) müssen weiterhin keine Studiengebühren gezahlt werden, ebenso bei verpflichtenden Auslandssemestern (z.B. IBW). Dieser Befreiungsgrund gilt auch für ausländische Studierende.
Kompliziert, die Sache. Wie wird das eigentlich abgewickelt?
Du bekommst auch jetzt von der Universität einen Zahlschein zugeschickt – auf dem ist, je nach bisheriger Studiendauer, StaatsbürgerInnenschaft und (siehe 1) der Betrag von 379,22 Euro (= Studiengebühren + ÖH-Beitrag) oder 15,86 Euro (= ÖH Beitrag) vorgeschrieben.
Hier kommt es teilweise schon zu den ersten Komplikationen – wenn du z. B. im Jänner deinen ersten Abschnitt fertig gemacht hast, kann es sein, dass die Universität bereits im Dezember die „Ihr müsst zahlen“–Gruppe fixiert hat und du ungerechtfertigt den Studienbeitrag vorgeschrieben bekommst. Dann unbedingt im Referat für Studienzulassung anrufen und einen neuen Erlagschein schicken lassen.
Wenn du aufgrund deiner Studiendauer zahlen musst, aber in einen der Befreiungsgründe (Berufstätigkeit, Betreuungspflichten…) fällst, kannst du bei der Uni einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren stellen. Die Formulare dazu findest du meist im Internet zum Download. Werden diese positiv bescheidet, musst du nur rechtzeitig deinen ÖH Beitrag einzahlen, um dadurch die Studienfortsetzung zu ermöglichen. Wichtig: Die Befreiungsgründe Berufstätigkeit, Kindererziehung, Schwangerschaft, Krankheit, Zivil- und Präsenzdienst gelten nicht für Nicht-EU-StaatsbürgerInnen.
Diese Anträge müssen aber spätestens bis zum 31. März im Sommersemester bzw. 31.Oktober gestellt (es kann auch sein, dass die Uni andere Fristen setzt) und bis zum Ende der Nachfrist positiv bearbeitet werden – wenn das aus irgendeinem Grund nicht funktioniert, müssen wir dir leider raten, vorsichtshalber die 379,22 Euro rechzeitig zu zahlen (ACHTUNG: Hier gilt, wann das Geld bei der Uni eingelangt ist, und nicht wann du die Überweisung getätigt hast!) – ansonsten kannst du dein Studium nicht fortsetzen, ein Semester lang nichts machen und erst im darauf folgenden Semester wieder inskribieren.
Sollte sich herausstellen, dass du die Studiengebühren ungerechtfertigt bezahlt hast, kannst du dann immer noch einen Antrag auf Rückzahlung der Studiengebühren stellen. Dies ist bis zu 6 Monate nach der Einzahlung der Studiengebühren möglich.
Doppelstudium, Studienwechsel – wie jetzt?
Prinzipiell gilt: Wenn in irgendeinem inskribierten Fach die Mindeststudiendauer + 2 Toleranzsemester überschritten ist, müssen Studiengebühren vorbehaltlich der zusätzlichen Befreiungsgründe gezahlt werden. Bei einem Studienwechsel ist diese Regelung recht positiv, weil in einem neu angefangenen Studium die Toleranzzeit erst nach einigen Semestern überschritten werden kann. Ungünstig ist das aber natürlich für Mehrfachstudien – bist du in einem der beiden zu langsam, musst du trotzdem Studiengebühren zahlen.
Unangenehm wird die Regelung bei Wechsel des Studienortes (z. B. : du ziehst von Graz nach Wien und studierst dort weiterhin Germanistik, diese Regelung wird ob des riesigen administrativen Aufwands erst ab Wintersemester 09/10 überprüft) oder der Umstieg von einem Diplom- auf ein fachgleiches Bachelorstudium, denn hier zählen alle „studienzugehörigen“ Semester. Der Umstieg vom Diplomstudium auf das Bachelorstudium Germanistik gilt also nicht als Studienwechsel, die Toleranzgrenzen werden also für alle bisher absolvierten Semester in diesem Fach berechnet.
Und was mache ich als AusländerIn?
Zuerst die gute Nachricht: Die doppelten Studiengebühren sind Geschichte, dh die maximale Höhe der Studiengebühren liegt bei 363,36 Euro.
Nach wie vor bleibt die derzeitige Regelung massiv diskriminierend, denn: Studierende mit Nicht-EWR-StaatsbürgerInnenschaft müssen Studiengebühren bezahlen. Hinzu kommt, dass auch die Befreiungsgründe (Berufstätigkeit, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung, Präsenz- und Zivlidienst) nicht gelten.
Allerdings gibt es 3 Gruppen von ausländsichen Studierenden, die unter Umständen auch keine Studiengebühren zahlen müssen. Studierenden aus folgenden Ländern, sind die Studiengebühren von den Universitäten zu erlassen:
Afghanistan, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kap Verde,. Kiribati, Komoren, Kongo – Demokratische Republik, Laos – Demokratische Republik, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania – Vereinigte Republik, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik
Studierenden aus den folgenden Ländern, können die Universitäten die Studiengebühren erlassen – sie müssen es aber nicht. Das heißt die konkrete Frage ob du in diesem Fall Studiengebühren zahlen musst, hängt von der Entscheidung deines Rektorats ab.
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Ghana, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran – Islamische Republik, Jamaika, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo, Korea – Demokratische Volksrepublik, Kroatien, Kuba, Marokko, Marshallinseln, Mazedonien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldau, Mongolei, Namibia, Nicaragua, Nigeria, Niue, Pakistan, Palästinensische Gebiete, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Simbabwe, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Swasiland, Syrien – Arabische Republik, Tadschikistan, Taiwan, Thailand, Tokelau, Tonga, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vietnam, Wallis und Futuna, Weißrussland
sowie
Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahrain, Barbados, Botsuana, Brasilien, Chile, Cookinseln, Dominica, Gabun, Grenada, Libanon, Malaysia, Mauritius, Mayotte, Mexiko, Montserrat, Nauru, Oman, Palau, Panama, Saudi-Arabien, Seychellen, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Trinidad und Tobago, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Uruguay, Venezuela.
